Leistungen
- Fahrgastbeförderung bis 6 Personen
- Flughafentransfer
- Besorgungsfahrten
- Botenfahrten
- Lotsendienst
- Krankenfahrten (sitzend)
Als Mitglied im „Landesverband für Taxi -und Mietwagen Schleswig-Holstein e.V.“ sind wir Vertragspartner aller Krankenkassen.
Für alle Kostenträger gilt:
Was benötigen Sie für Fahrten zu und von Ärzten und Krankenhäusern? Sie benötigen eine "Verordnung einer Krankenbeförderung" Ihres behandelnden Arztes.
Geht es um eine stationäre Aufnahme oder einer Entlassung nach eben solcher, benötigen Sie nur die Verordnung.
Für Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse:
Geht es um eine ambulante Behandlung, benötigen Sie die Verordnung und eine schriftliche Genehmigung Ihrer Krankenkasse. Auch ein Stempel auf der Rückseite der Verordnung ist ausreichend. Ohne Genehmigung vorab kann die Zahlung Ihrer Krankenkasse dem Taxiunternehmen verweigert werden und Sie müssen die Kosten selbst tragen.
Seit April 2019 gilt: Verordnungen für Fahrten mit Taxi oder Mietwagen zu oder von ambulanten Behandlungen für Patienten
- mit Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ im Schwerbehindertenausweis
- oder mit Pflegegrad 3 und dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung
- oder mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5
müssen nicht vorab der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden. Weiterhin gilt, dass der nächstgelegene Facharzt aufgesucht werden muss.
Kosten einer Krankenbeförderung:
Sind Sie nicht zuzahlungsbefreit, entstehen Ihnen Kosten in Höhe von 10% des jeweiligen Fahrpreises, jedoch nur zwischen mindestens 5 € und höchstens 10 €.
Für Privatversicherte:
Sie tragen die Kosten vorerst selbst. Entweder ist der Fahrpreis nach Taxameter sofort in bar zu entrichten oder Sie fahren auf Rechnung. Diese reichen Sie dann zur Erstattung Ihrer Kosten bei Ihrer Versicherung ein.
Berufsgenossenschaft:
Sie benötigen nur die Verordnung Ihres behandelnden Arztes. Eine Eintragung der voraussichtlichen Behandlungsdauer ist hier gern gesehen.
Preise
Einheitlicher Taxitarif in Nordfriesland nach der Kreisverordnung
Einheitlicher Taxitarif in Nordfriesland nach der Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen auf dem festländischen Teil des Kreises Nordfriesland einschl. Nordstrand.
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich ist beschränkt auf den festländischen Teil des Kreises Nordfriesland und Nordstrand (Pflichtfahrbereich).
§ 2 Beförderungsentgelte
Die Beförderungsentgeite berechnen sich nach den folgenden Einheitstarifen:
Der Grundpreis für die Inanspruchnahme einer Taxe mit 1 bis 4 Fahrgästen beträgt:
Von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr 4,80 €
Von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 5,80 €
Für Großraum Taxen (Fahrgastbeförderung 5-8 Personen) wird ein Zuschlag von 10,00 € erhoben.
Der Preis für den besetzt gefahrenen Kilometer wird in Schalteinheiten von 0,10 € berechnet und beträgt: bis 3000 m
von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (T1) 2,70 €/km
von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen (T1n) 2,80 €/ km.
Über 3000 m
von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (T2) 2,50 €/ km
und von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen (T2n) 2,60 €/ km.
§ 3 Wartezeiten
Unterhalb der Umschaltgeschwindigkeit einschließlich Stillstand erfolgt die Wartezeitberechnung.
Wartezeiten werden mit 50,00 €/ h in Schalteinheiten von 0,10 € berechnet.
Die Wartezeit entspricht einer Fortschaltung von 7,2s für 0,10 €.
§ 4 Nichtbenutzung bestellter Taxen
Wird ein angefordertes Taxi aus Gründen, die die Bestellerin oder der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so kann die Unternehmerin oder der Unternehmer die Bezahlung der Fahrtstrecke und der etwaigen Wartezeit nach § 2 verlangen.
Die Bezahlung der Fahrtstrecke wird bei Anfahrten gemäß § 5 entsprechend der in der Bestellung genannten Anzahl der Fahrgäste berechnet.
§ 5 Anfahrten zu Fahrten, die nicht zum Betriebssitz der Taxe zurückführen
Für Anfahrten zu einer Fahrt, die nicht zum Betriebssitz der Taxe zurückführt, werden Beförderungs-entgelte nach § 2 berechnet.
Es erfolgt keine Berechnung der Wartezeiten gemäß § 3.
§ 6 Gepäckbeförderung, Beförderung von Tieren
Handgepäck ist unentgeltlich zu befördern. Für schwereres Gepäck (z. B. Reisekoffer) und sperrige Güter (z. B. Kinderwagen) kann ein Zuschlag von 1,00 € pro Stück, jedoch für maximal 5 Stücke, erhoben werden. Für Tiere in geschlossenen Behältern und für größere Tiere, insbesondere Hunde und solche Tiere, deren Beförderung in Taxen überhaupt üblich und zulässig ist, kann ein Beförderungs-Preis von 1,00 € je Tier, jedoch für maximal 5 Tiere, erhoben werden.
§7 Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG bedürfen der Genehmigung der Landrätin bzw. des Landrates des Kreises Nordfriesland.
§ 8 Angerichtete Schäden
Wird eine Verunreinigung oder Beschädigung des Kraftfahrzeugs durch Tiere oder in anderer Weise verursacht, hat der Fahrgast den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 9 Besondere Ausstattung
Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung der Taxe darf je nach Aufwendung besonders berechnet werden.
§ 10 Betriebsstörung
Wird eine Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden der Taxifahrerin bzw. des Taxifahrers unterbrochen, die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer Zahlung des Fahrgeldes nicht verpflichtet.
Bereits gezahltes Fahrgeld ist zurückzuzahlen.
§ 11 Zahlung des Beförderungsentgeltes und Fahrpreisquittung
Das Beförderungsentgelt ist grundsätzlich bei Beendigung der Fahrt in bar zu entrichten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis zu erteilen.
§ 12 Mitführung der Verordnung
Eine Ausfertigung dieser Verordnung ist im Fahrzeug mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.
Diese Kreisverordnung tritt am 15.05.2026 in Kraft.